Kindergeld im Wartesemester

KInd schaut auf Geldtürme

Darum geht's

Steht mir im Wartesemester eigentlich noch Kindergeld zu? Eine wichtige Frage, denn die Übergangszeit bis zum Studium ist für viele wartende, angehende Studierende auch eine finanzielle Durststrecke. Was du beachten musst, um Kindergeld-Zahlungen auch für die Wartesemester-Zeit zu gewährleisten, verraten wir auf dieser Seite.

Wartesemester & Kindergeld: Das musst du tun

Um dich während deiner Wartezeit auf den Studienplatz finanziell abzusichern, ist es unter anderem auch wichtig, dass du deinen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nicht verlierst. Dabei gilt es, Folgendes zu beachten: Kindergeld steht auch jungen Erwachsenen bis zum 25. Lebensjahr zu. Bedingung ist allerdings, dass diese in einem Ausbildungsverhältnis stehen, das heißt: Berufsausbildung oder Studium. Überbrückungsphasen bis zu vier Monaten zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- / Studienbeginn werden ebenfalls von der Familienkasse zugelassen.

Wenn du für längere Zeit keine Ausbildung oder kein Studium antrittst, zum Beispiel aufgrund einer „Zwangspause“ durch Wartesemester, solltest du dich frühzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit melden. Dort wirst du als „Ausbildung suchend“ verzeichnet – ein Begriff der deinen Status als „Studienplatz suchend“ einschließt. Andernfalls gefährdest du deinen Anspruch auf Kindergeld.

Während dieser Zeit als „Ausbildung suchender“ musst du Bemühung nachweisen, dass du wirklich ein Ausbildungsverhältnis suchst. Wenn dir beispielsweise nachgewiesen werden kann, dass du bewusst auf einen Studienplatz verzichtet hast, kann die Familienkasse das ausbezahlte Kindergeld von deinen Eltern rückwirkend zurückverlangen.

Wissenswertes zum Kindergeld

Grundsätzliche Fakten zu Anspruch und Höhe des Kindergeldes, die du außerdem wissen solltest:

Eltern als Anspruchsberechtigte

Du selbst als Kind deiner Eltern bist nicht anspruchsberechtigt. Kindergeld für dich und gegebenenfalls deine Geschwister können grundsätzlich nur deine Eltern beantragen (dazu gehören auch Adoptiv- oder Pflegeeltern). Auch Kinder, die bei ihren Großeltern leben, können kindergeldberechtigt sein.

Kindergeld für EU-Bürger

Einen grundsätzlichen Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld haben neben deutschen Staatsangehörige auch freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger sowie Bürger aus der Schweiz, Norwegen und Island – vorausgesetzt, sie haben ihren festen Wohnsitz in Deutschland.

Kindergeld für ausländische Bürger aus nicht-EU-Ländern

Auch in Deutschland wohnende ausländische Staatsbürger, die nicht Angehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, haben in der Regel einen Kindergeldanspruch. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass diese eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Weitere Voraussetzung: Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.

Wie hoch sind eigentlich die Kindergeldsätze?

Damit du weißt, womit du beziehungsweise deine (dich unterstützenden) Eltern im Wartesemester rechnen können:

Kindergeldsätze seit Januar 2017

Anzahl der KinderKindergeld pro Monat
erstes und zweites Kindjeweils 192 €
drittes Kind198 €
viertes und jedes weitere Kindjeweils 223 €

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