Was darf ich und was muss ich?
Ein Ausbildungsvertrag ist weit mehr als ein normaler Arbeitsvertrag, denn der ausbildende Betrieb übernimmt die Verantwortung für seinen Azubi und auf der anderen Seite erwartet er einen besonderen Einsatz und Lernwillen vom Auszubildenden. Die Liste der Rechte und Pflichten für Azubis ist dementsprechend lang, doch sie regelt dafür sehr genau, was du in deiner Ausbildung erwarten kannst und dafür zu leisten hast.
Die Rechte – was steht einem Auszubildenden zu?
Zu den wichtigsten Rechten eines Auszubildenden gehört sicherlich das Recht auf Aufgaben, die dem Ausbildungsziel dienen, doch auch ein besonderer Kündigungsschutz und viele andere Rechte stützen Azubis während ihrer Ausbildung. Nachfolgend findest du einen Überblick der wichtigsten Rechte & Pflichten für Auszubildende.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Rechte:
Das Recht auf angemessene Vergütung und kostenlose Arbeitsmittel
Ein Azubi hat das Recht auf eine angemessene Vergütung, die auch dann gezahlt werden muss, wenn er in die Berufsschule geht oder an anderen überbetrieblichen Maßnahmen teilnimmt. Außerdem muss dein Betrieb dir Werkzeuge und Werkstoffe kostenlos zur Verfügung stellen und bei Bedarf auch eine Sicherheitsausrüstung.
Das Recht auf Arbeiten, die dem Ausbildungsziel dienen
Dass der Auszubildende den Kaffee kocht oder die Flure putzt, hört man immer wieder und sicherlich können solche Aufgaben auch im Berufsalltag anfallen. Grundsätzlich hat jeder Azubi aber das Recht auf Arbeiten, die seinem Ausbildungsziel dienen. Das bedeutet, dass du nicht als billige Hilfskraft missbraucht werden kannst, sondern dein Ausbilder dafür sorgen muss, dass deine Aufgaben in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
Das Recht auf eine besondere Kündigungsmöglichkeit
Azubis können von einer besonderen Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen. Mit einer Frist von vier Wochen kannst du die Ausbildung aufgeben, um dich für eine andere Tätigkeit ausbilden zu lassen oder um den Betrieb zu wechseln. Der Ausbildungsbertrieb hingegen kann nach Ablauf der Probezeit nur mit einem triftigen Grund den Ausbildungsvertrag auflösen. Ein Diebstahl oder das Beleidigen des Ausbilders wären triftige Gründe für eine Kündigung seitens des Betriebs.
Der Anspruch auf ein Zeugnis
Ein Azubi hat nach der Beendigung seiner Ausbildung das Recht auf ein einfaches Zeugnis. Auf deinen Wunsch hin muss der Ausbildungsbetrieb auch ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen. Darin wird neben der Leistung auch das betriebliche Verhalten beurteilt. Andere Rechte ergeben sich aus den Pflichten des Arbeitgebers. Hier ist beispielsweise die Fürsorgepflicht zu nennen. Die beinhaltet, dass du keine gesundheitsschädigenden Tätigkeiten machen musst, dass der Arbeitsschutz gewährleistet sein muss und der Betrieb dafür sorgt, dass du dein Arbeitspensum in der normalen Arbeitszeit bewältigen kannst.
Die Pflichten – woran muss ein Azubi sich halten?
Die Hauptpflicht eines Auszubildenden ist seine Lernpflicht. Damit ist gemeint, dass ein Azubi sich nach seinen besten Kräften bemühen muss, seine Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Kommst du dauernd völlig übernächtigt zur Arbeit, wird dein Ausbilder dies nicht dulden. Dazu kommt für den Auszubildenden die Sorgfaltspflicht, die vorschreibt, dass alle Arbeiten im Betrieb und auch in der Berufsschule zuverlässig und ordentlich erfüllt werden müssen. Das Führen des Berichtshefts gehört hier übrigens auch dazu. Die Verschwiegenheitspflicht betrifft dich als Auszubildenden ebenfalls so wie alle anderen Betriebsangehörigen und im Krankheitsfall oder bei einem anderen Grund zum Fernbleiben von der Ausbildung musst du dich unverzüglich melden.
Weitere Pflichten sind:
Die Teilnahmepflicht an der Berufsschule
Die Teilnahmepflicht gilt für die Berufsschule und andere überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen. Der Ausbildungsbetrieb kann also von seinem Azubi verlangen, dass er regelmäßig die Berufsschule besucht und dort am Unterricht teilnimmt. Wer unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt, muss mit einer Abmahnung rechnen und kann bei wiederholtem Vergehen auch die Kündigung des Ausbildungsbetriebs erhalten.
Die Pflicht den Weisungen des Ausbilders Folge zu leisten
Als Azubi hast du die Pflicht, den Weisungen deines Ausbilders Folge zu leisten, die im Rahmen deiner Ausbildung erteilt werden. Das gilt auch für andere dir weisungsbefugte Personen, wie ausgelernte Gesellen. Sie werden dir in der Regel gleich zu Beginn der Ausbildung vorgestellt.
Das Einhalten der Betriebsordnung
Auszubildende müssen sich wie alle anderen Betriebsangehörigen an die Betriebsordnung halten. Damit sind die Vorschriften zum Betreten verschiedener Räume gemeint, aber auch ein Rauchverbot oder sonstige betriebliche Verordnungen, die für alle gelten.
Die Bewahrungspflicht
Werkzeuge, Werkstoffe, Maschinen und alle anderen Einrichtungen im Betrieb sind pfleglich zu behandeln. Das gilt auch für Werkzeuge oder Werkstoffe, die dir zur Zwischen- oder Abschlussprüfung zur Verfügung gestellt werden. Eine mutwillige Beschädigung kann im Extremfall zur Kündigung führen.
Wer hilft im Streitfall?
Da ein Ausbildungsverhältnis anderen Regeln unterliegt als ein normales Arbeitsverhältnis, gelten hier auch im Streitfall besondere Regeln, wenn es Unstimmigkeiten zwischen dem Auszubildenden und seinem Ausbilder oder dem Betrieb gibt. Ausbildungsberater sind dann die erste Anlaufstelle für den Azubi, aber auch für den Ausbilder, den Betrieb oder die Berufsschullehrer. Die Ausbildungsberater sind Angestellte der Industrie- und Handelskammer oder bei einer der Handwerkskammern und ihre Aufgabe ist es, eine zufriedenstellende Lösung für beide Seiten zu finden. Ein Schlichtungsausschuss kann auch schwerwiegende Probleme lösen und bei Abmahnungen oder Kündigungen helfen. Hierzu muss ein Antrag auf Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Kammer gestellt werden. Natürlich ist auch der Gang zum Rechtsanwalt möglich, doch wenn die Ausbildung erfolgreich im Betrieb abgeschlossen werden soll, ist es sinnvoller, zuerst den direkten Dialog mit dem Ausbilder und eventuell seinem Vorgesetzten zu suchen, bevor Rechtsanwälte oder Ausbildungsberater eingeschaltet werden.
Die Probezeit
Die Probezeit innerhalb einer Ausbildung ist gesetzlich genau geregelt. Sie muss mindestens vier Wochen und darf höchstens vier Monate dauern. Inzwischen sind vier Monate Probezeit durchaus üblich und in diesem Zeitraum haben Betrieb und Azubi eine reelle Chance darauf zu prüfen, ob die richtige Wahl getroffen wurde. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur möglich, wenn die Ausbildung für ein Drittel des regulären Zeitraums oder mehr ausgefallen ist, weil der Azubi beispielsweise krank war. Die Verlängerung muss allerdings vorher vereinbart werden. Längere Probezeiten sind nicht gültig und dem Azubi kann damit nicht mehr nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist noch innerhalb der Probezeit gekündigt werden. Ein Anspruch auf eine verkürzte Probezeit kann entstehen, wenn der Azubi schon vor Ausbildungsbeginn im Betrieb tätig war.
Für minderjährige Azubis gelten gesonderte Regeln
Wenn du deine Ausbildung bereits vor der Vollendung deines 18. Lebensjahres beginnst, gelten bis zu deiner Volljährigkeit besondere Regeln. So muss beispielsweise der Ausbildungsvertrag von deinen gesetzlichen Vertretern mit unterschrieben werden. In der Regel sind das beide Eltern gemeinsam, wenn das Sorgerecht nicht auf eine Partei übertragen wurde. Abmahnungen und Kündigungen sind bei minderjährigen Auszubildenden nur wirksam, wenn sie einem der gesetzlichen Vertreter zugehen und wenn du deine Ausbildung kündigen möchtest, solange du noch keine 18 bist, müssen deine Eltern dies übernehmen. Auch bei den Arbeitszeiten sind vor allem vom Arbeitgeber einige Dinge zu beachten, wenn du noch keine 18 bist. Hier greifen die Vorgaben aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz und es entfallen Nachtschichten oder auch bestimmte Tätigkeiten. Außerdem ist klar geregelt nach wie vielen Arbeitsstunden dir eine Pause zusteht.
Ausnahmen bestätigen die Regeln
Bestimmte Berufe erfordern Ausnahmeregelungen vom Jugendarbeitsschutzgesetz. Wirst du beispielsweise Bäcker, musst du sehr früh morgens mit der Arbeit beginnen. Das fällt normalerweise unter Nachtarbeit, wird aber für diesen Beruf mit Ausnahmeregelungen erlaubt. Ebenso verhält es sich in den Berufsfeldern der Gastronomie und Pflege, wo es zum Umgang mit Alkohol oder Medikamenten oder zu Feiertagsarbeit kommen kann und die Schichten zumindest Stundenweise in die Nachtarbeit hineinreichen. Weil diese Ausnahmen nicht wahllos angewandt werden dürfen, sind inzwischen viele Ausbildungsbetriebe darauf bedacht, keine minderjährigen Azubis mehr einzustellen.
Weblinks rund ums Ausbildungsverhältnis
>> Bundesministerium für Bildung und Forschung: Rechte & Pflichten der Azubis
>> Bundesiministerium für Arbeit & Soziales: Jugendarbeitsschutzgesetz