Nicht jeder Uni-Absolvent bekommt unmittelbar im Anschluss ans Studium einen festen Job. Viele müssen sich zunächst mit einem Praktikum zufrieden geben. Nicht selten hört man auch davon, dass Praktikanten „ausgebeutet“ werden, womit natürlich die geringe Vergütung bei normaler Arbeitsleistung gemeint ist. Besteht denn ein Lohnanspruch? Was für Rechte und Pflichten hat er überhaupt?
Pflichten
Aus Sicht der Sozialversicherungen ist ein Praktikum ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Wird die Praktikantentätigkeit vergütet, muss der Praktikant Beiträge für die jeweiligen Zweige der Sozialversicherung abführen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Info: Die gesetzliche Unfallversicherung ist auch eine Sozialversicherung, die allerdings ausschließlich von den Arbeitgebern getragen wird.
Es gilt die Einkommensgrenzen zu beachten: Wer als Praktikant bei einer gesetzlichen Krankenkasse noch über die Eltern mitversichert ist, muss ab einem Einkommen von über 450,00 Euro selbst Beiträge entrichten.
Zudem wird die Praktikantenvergütung als Einkommen gewertet im Hinblick auf die Steuer, die Waisenrente, das Wohngeld und ALG II.
Rechte: Was habe ich für Rechte?
Vergütung
Grundsätzlich hat der Praktikant keinen Lohnanspruch. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Praktikums: Es wird durchgeführt, damit der Praktikant einen Einblick in den Betrieb, den Beruf und in die Branche erhält. Ferner soll er sich spezifische berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen aneignen, die ihm auf seinem weiteren Karriereweg hilfreich sein werden. Folglich steht das Lernen im Vordergrund und nicht das Arbeiten. Salopp gesagt: Er soll mitlaufen, beobachten, ausprobieren, und nicht fest in die tägliche Arbeitsverrichtung eingeplant werden. Somit ist die Vergütung eher als eine Aufwandsentschädigung anzusehen und nicht wie ein Arbeitsentgelt, das für Arbeitsleistung ausgeschüttet wird.
Arbeitet der Praktikant jedoch überwiegend und steht seine Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu seiner Arbeitsleistung, liegt der Fall des Lohnwuchers vor, urteilte das Bundesarbeitsgericht 2003 (6 AZR 564/01). In diesem Fall besteht u.U. ein Anspruch des Praktikanten auf den vollen Lohn, der für seine Tätigkeit üblicherweise gezahlt wird.
Kann die Praktikumszeit als Probezeit angesehen werden?
Wenn unmittelbar vor der Ausbildung in diesem Betrieb ein Praktikum abgeschlossen wurde, kann dieses auf die Probezeit angerechnet werden. Somit wird die Probezeit verkürzt, entschied das Frankfurter Arbeitsgericht (5 Ca 2426/00).
Auch Praktikanten haben einen Anspruch auf (ggf. bezahlten) Urlaub
Dauert das Praktikum länger als sechs Monate, so besteht ein Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr. Wenn es sechs Monate unterschreitet, müssen dem Praktikanten für jeden Monat des Bestehens des Praktikums mindestens zwei Werktage Urlaub eingeräumt werden.
Von dieser Regelung kann allerdings durch Tarifvertrag abgewichen werden – also: ggf. reinschauen.
Arbeitszeit
Ebenso wie bei Arbeitnehmern richten sich auch bei Praktikanten die Regelungen für die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Danach darf der Praktikant grundsätzlich nur acht Stunden pro Tag beschäftigt werden. Ausnahmsweise darf er zehn Stunden täglich beschäftigt werden, wenn er innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen nicht mehr als durchschnittlich acht Stunden pro Tag arbeitet.
Der Praktikant darf nicht länger als sechs Stunden ohne Pause beschäftigt werden. Bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden muss ihm eine unterbrechende Ruhepause von mindestens 30 Minuten gegönnt werden. Dauert der Arbeitstag mehr als neun Stunden, so sind es mindestens 45 Minuten Ruhepause.
Arbeitet der Praktikant an einem Sonntag, muss ihm ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Tagen gewährt werden. Arbeitet er an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, so muss ihm ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Bzgl. der Vergütung gilt: Auch Praktikanten müssen keine unbezahlten oder durch Freizeit ausgeglichenen Überstunden leisten.